Tischler ist ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A Nr. 27 der Handwerksordnung. Zuständig ist allein die Handwerkskammer, und die Prüfung heißt durchgehend Gesellenprüfung. Wer im Internet Ratgeber zum „IHK-Berichtsheft“ liest, liest über eine andere Kammer.
Geprüft wird nicht gestreckt. Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und erstreckt sich auf die ersten 18 Monate: eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in höchstens sechs Stunden, darin ein Fachgespräch von höchstens zehn Minuten, dazu schriftliche Aufgaben mit Bezug zur Arbeitsaufgabe in höchstens 150 Minuten. In das Ergebnis der Gesellenprüfung geht sie nicht ein – die Teilnahme ist aber Zulassungsvoraussetzung.
Die Gesellenprüfung hat einen praktischen und einen schriftlichen Teil. Praktisch sind es zwei Arbeitsaufgaben, die je 50 Prozent des praktischen Teils zählen: Arbeitsaufgabe I in höchstens sieben Stunden, etwa das Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen Materialien oder das Einbauen und Montieren von Erzeugnissen, und Arbeitsaufgabe II als Kundenauftrag in höchstens 100 Stunden, mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentiert und einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten.
Wichtig für die Planung: Für Arbeitsaufgabe II ist dem Prüfungsausschuss vorher ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen, und der betriebliche Bereich, in dem überwiegend ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen. Das Gesellenstück entsteht also nicht spontan, sondern aus dem, was dein Betrieb tatsächlich macht – und was in deinem Berichtsheft steht.
Der schriftliche Teil hat vier Prüfungsbereiche: Gestaltung und Konstruktion in 120 Minuten mit 30 Prozent, Planung und Fertigung in 120 Minuten mit 30 Prozent, Montage und Service in 60 Minuten mit 20 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde in 60 Minuten mit 20 Prozent. Diese Prozentzahlen gelten ausdrücklich nur innerhalb des schriftlichen Teils; ein Gewichtungsverhältnis zwischen praktischem und schriftlichem Teil nennt die Verordnung nicht. Bestanden ist, wenn beide Teile für sich mindestens ausreichend sind, drei schriftliche Bereiche mindestens ausreichend sind und weder eine Arbeitsaufgabe noch der vierte Bereich ungenügend ist.
Fachrichtungen, Schwerpunkte oder Wahlqualifikationen kennt die Verordnung nicht: Tischler ist ein Monoberuf. Die einzige Differenzierung entsteht über den betrieblichen Bereich, in dem du überwiegend gearbeitet hast – und den weist niemand anderes nach als dein Berichtsheft.