Generalistische Pflegeausbildung – spezialisiert auf Pflegefachmann/-frau
Dein Berichtsheft für Pflegefachmann/-frau.
Pflege planen, Vitalzeichen kontrollieren, Medikamente verabreichen, Angehörige anleiten – du verbindest Theorie und Praxis in Klinik, Langzeitpflege und Pädiatrie. AzubiBericht erstellt dir ein prüfungssicheres Berichtsheft als Pflegefachmann/-frau in wenigen Minuten.
Weniger Schreibstress, mehr Fokus auf deine Patient:innen
AzubiBericht übersetzt Einsätze in Akutpflege, Langzeitpflege und ambulanten Diensten in saubere, prüfungssichere Berichte.
IHK-konforme Inhalte
Pflegeplanung, Durchführung und Evaluation werden so formuliert, dass sie zum Ausbildungscurriculum passen.
Strukturierte PDFs
Wochenübersicht, Seitenzahlen, Unterschriftsfelder – alles automatisch sauber aufgebaut und ausbildungsgeeignet.
Ideal bei vielen Einsatzorten
Behalte den Überblick über Einsätze in unterschiedlichen Bereichen, Stationen und Einrichtungen.
Konkrete Tätigkeitsbeispiele für Pflegefachmann/-frau
Diese Beispiele zeigen typische Inhalte, die in deinem Berichtsheft nachvollziehbar und fachlich sauber dokumentiert werden sollten.
Grund- und Behandlungspflege nach Pflegeplanung durchgeführt.
Medikationsvorbereitung kontrolliert und Verabreichung begleitet.
Pflegebeobachtungen dokumentiert und Veränderungen im Team kommuniziert.
Übergaben strukturiert durchgeführt und Maßnahmen für die Folgeschicht festgehalten.
Ausbildung Pflegefachmann/Pflegefachfrau: Dauer, Struktur und Prüfung
Dein Berichtsheft muss zur Ausbildungsordnung passen, nicht zu einer allgemeinen Vorlage. Die folgenden Angaben sind die Eckdaten, an denen sich Ausbilder und Prüfungsausschuss orientieren.
Regelausbildungsdauer
3 Jahre in Vollzeit, in Teilzeit höchstens 5 Jahre
Zuständige Stelle
deine Pflegeschule zusammen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Ausbildungsordnung
Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017, in Kraft seit 1. Januar 2020, und Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018; beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025
Der wichtigste Satz zuerst: Die Pflegeausbildung läuft nicht nach dem Berufsbildungsgesetz. § 63 PflBG nimmt das BBiG ausdrücklich aus. Es gibt für dich keine IHK, keine Handwerkskammer und keine Ausbildungsordnung nach § 4 BBiG, sondern das Pflegeberufegesetz, die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, deine Pflegeschule und die nach § 49 PflBG vom Land bestimmte Behörde. Jeder Berichtsheft-Ratgeber, der dir § 13 oder § 43 BBiG zitiert, zitiert für dich die falsche Norm.
Der Umfang steht im Gesetz: drei Jahre in Vollzeit, in Teilzeit höchstens fünf, mit 2.100 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht und 2.500 Stunden praktischer Ausbildung. Mindestens 1.300 Stunden der praktischen Ausbildung sind beim Träger der Ausbildung zu absolvieren, und zwischen 80 und 120 Stunden Nachtdienst kommen ab der zweiten Ausbildungshälfte dazu.
Eine Zwischenprüfung gibt es, aber sie funktioniert anders als in anderen Berufen: Nach § 6 Abs. 5 PflBG findet sie zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt und ist in § 7 PflAPrV geregelt. Die Ausbildung läuft unabhängig von ihrem Ergebnis weiter, und das Nähere regeln die Länder – in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel liegen Organisation und Bewertung bei den Pflegeschulen. Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Prüfung ist sie nicht.
Die staatliche Abschlussprüfung hat drei Teile. Schriftlich sind es drei Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten, in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen, zu Pflegeprozessgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen, zu gesundheitlichen Problemlagen mit Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung sowie zur Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaften Situationen; jede der drei muss für sich mindestens ausreichend sein. Mündlich wird über eine komplexe Aufgabenstellung in 30 bis 45 Minuten geprüft. Praktisch prüfst du an zwei zu pflegenden Menschen, mit einer Fallvorstellung von höchstens 20 Minuten und einem Reflexionsgespräch von höchstens 20 Minuten, insgesamt höchstens 240 Minuten.
Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile; Prozentgewichtungen wie in den BBiG-Berufen gibt es hier nicht. In die Noten der Prüfungsteile gehen Vornoten mit je 25 Prozent ein.
Deine praktische Ausbildung ist über Pflichteinsätze festgelegt, deren Stundenzahlen in der Verordnung stehen. Und die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit umfassen – das ist doppelt normiert, in § 6 Abs. 3 PflBG und in § 4 Abs. 1 PflAPrV. Mehrere Länder verlangen ausdrücklich, dass diese Anleitung im Ausbildungsnachweis bestätigt beziehungsweise dokumentiert wird. Damit ist dein Nachweis mehr als eine Tätigkeitsliste: Er belegt, dass du die Anleitung bekommen hast, die dir zusteht.
Fachrichtungen und Schwerpunkte
Keine Fachrichtungen, aber Pflichteinsätze mit festen Stundenzahlen nach der Verordnung
Orientierungseinsatz beim Träger der Ausbildung: 400 Stunden
Stationäre Akutpflege: 400 Stunden
Stationäre Langzeitpflege: 400 Stunden
Ambulante Akut- und Langzeitpflege: 400 Stunden
Pädiatrische Versorgung: 120 Stunden
Psychiatrische Versorgung: 120 Stunden
Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes: 500 Stunden
Weiterer Einsatz 80 Stunden und 80 Stunden zur freien Verteilung
Schreib im Berichtsheft mit, welcher Schwerpunkt in deinem Betrieb gilt. Der Prüfungsausschuss liest die Einträge vor diesem Hintergrund.
Beim Pflegefachmann ist der Nachweis nicht über eine Kammer geregelt, sondern über die Pflegeschule
Das Berufsbildungsgesetz gilt nach § 63 PflBG für die Pflegeausbildung nicht. § 13 und § 43 BBiG, die in fast jedem Berichtsheft-Ratgeber stehen, sind für dich die falsche Fundstelle.
Deine Pflicht, einen Ausbildungsnachweis zu führen, steht in § 17 Satz 2 Nr. 3 PflBG.
Wie der Nachweis aussieht, gestaltet nach § 3 Abs. 5 PflAPrV deine Pflegeschule; sie berücksichtigt dabei den Musterentwurf des Bundesinstituts für Berufsbildung. Ein bundeseinheitlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben.
Nach § 10 Abs. 2 PflBG prüft die Pflegeschule anhand dieses Nachweises, ob die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Zur staatlichen Prüfung zugelassen wird nach § 11 PflAPrV nur, wer den ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis und die Jahreszeugnisse vorlegt; die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse muss mindestens ausreichend sein.
Die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit umfassen; mehrere Länder verlangen, dass sie im Ausbildungsnachweis bestätigt wird. Praxisanleitende brauchen dafür eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von 300 Stunden und jährlich 24 Stunden Fortbildung.
Neben dem Nachweis gibt es die qualifizierte Leistungseinschätzung nach § 6 Abs. 2 PflAPrV: Jede an einem Einsatz beteiligte Einrichtung erstellt eine. Sie ersetzt den Ausbildungsnachweis nicht, sondern ergänzt ihn.
Die Begriffe „Berichtsheft“ und „Praxisauftrag“ kommen in PflBG und PflAPrV nicht vor; die Verordnung überlässt mehrere Punkte ausdrücklich dem Landesrecht, darunter die Zwischenprüfung und die Notenbildung, und § 6 Abs. 2 PflBG erlaubt den Ländern einen verbindlichen Landeslehrplan. Verbindlich ist deshalb immer die Vorgabe deiner Pflegeschule – frag dort nach, bevor du auf ein anderes Format umstellst.
Was in welchem Ausbildungsjahr ins Berichtsheft gehört
Ein Berichtsheft, in dem im dritten Jahr noch die Themen des ersten stehen, fällt auf. Die Schwerpunkte sind aus Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan für Pflegefachmann/Pflegefachfrau abgeleitet.
1. Ausbildungsjahr
Ankommen, Bewegung und Selbstversorgung, Kommunikation
Themenschwerpunkte
Ausbildungsstart: die eigene Rolle, Berufsbild und Verantwortung als Pflegefachperson
Zu pflegende Menschen in Bewegung und Selbstversorgung unterstützen, Mobilität gesundheitsfördernd gestalten
Erste Pflegeerfahrungen reflektieren und verständigungsorientiert kommunizieren
Drei ausgeschriebene Wochen, wie sie ein Prüfungsausschuss gern liest: Tätigkeit, Werkzeug oder System, Ergebnis. Die Beispiele sind erfunden und enthalten keine echten Betriebs- oder Kundennamen – abschreiben bringt dir nichts, als Muster für deine eigene Woche schon.
Woche 10 – 1. Ausbildungsjahr
Orientierungseinsatz stationäre Langzeitpflege
Montag: Zwei Bewohnerinnen bei der Körperpflege unterstützt und die verbliebene Selbständigkeit beschrieben.
Dienstag: Transfer vom Bett in den Rollstuhl unter Anleitung durchgeführt und die Hilfsmittelwahl begründet.
Mittwoch: Vitalzeichen erhoben, dokumentiert und eine erhöhte Temperatur an die Pflegefachkraft gemeldet.
Donnerstag: Beim Essen und Trinken unterstützt und die Trinkmenge über die Schicht erfasst.
Freitag: Praxisanleitung zum Thema Dekubitusprophylaxe erhalten und die Anleitung im Nachweis bestätigt bekommen.
Berufsschule: Curriculare Einheit 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen.
Woche 28 – 2. Ausbildungsjahr
Pflichteinsatz stationäre Akutpflege
Montag: Aufnahme eines Patienten begleitet, Informationen erhoben und die Pflegeplanung begonnen.
Dienstag: Wundversorgung nach Anordnung durchgeführt, den Wundzustand beschrieben und dokumentiert.
Mittwoch: Medikamente nach ärztlicher Anordnung vorbereitet und die Kontrolle mit der Praxisanleitung durchgeführt.
Donnerstag: Bei der postoperativen Mobilisation mitgearbeitet und die Schmerzsituation eingeschätzt.
Freitag: Übergabe an die Folgeschicht strukturiert durchgeführt und die offenen Punkte übergeben.
Berufsschule: Curriculare Einheit 05 Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken.
Woche 15 – 3. Ausbildungsjahr
Vertiefungseinsatz und Prüfungsvorbereitung
Montag: Pflegeprozess bei einer komplexen Versorgungssituation eigenständig gesteuert und die Entscheidungen begründet.
Dienstag: Beratungsgespräch mit Angehörigen geführt und die Absprachen dokumentiert.
Mittwoch: Einen Menschen in der letzten Lebensphase begleitet und die Maßnahmen im Team reflektiert.
Donnerstag: Fallvorstellung geübt: Situation, Pflegeprobleme, Maßnahmen, Begründung in 20 Minuten.
Freitag: Ausbildungsnachweis mit der Praxisanleitung durchgesehen und die Anleitungsstunden abgeglichen.
Berufsschule: Curriculare Einheit 08 Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten.
Häufige Fehler im Berichtsheft als Pflegefachmann/Pflegefachfrau
Die meisten Beanstandungen haben nichts mit Rechtschreibung zu tun, sondern damit, dass der Eintrag nicht zeigt, was du wirklich gemacht hast. Diese Punkte fallen bei Auszubildende der Pflegefachberufe besonders oft auf.
Nach dem Berufsbildungsgesetz geplant
Für dich gilt das BBiG nach § 63 PflBG nicht. Eine Vorlage, die mit § 13 BBiG und einem IHK-Vordruck arbeitet, passt nicht zu deiner Ausbildung. Maßgeblich ist der Nachweis, den deine Pflegeschule nach § 3 Abs. 5 PflAPrV gestaltet.
Anleitungsstunden nicht mitgezählt
Mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit müssen Praxisanleitung sein, und in mehreren Ländern wird die Anleitung im Ausbildungsnachweis bestätigt. Wer nicht mitschreibt, wann er angeleitet wurde und zu welchem Thema, kann am Ende nicht belegen, ob er bekommen hat, was ihm zusteht.
Patientendaten im Nachweis
Namen, Geburtsdaten, Diagnosen und Zimmernummern haben in einem Nachweis nichts zu suchen, der in Einrichtung und Schule gelesen wird. „Ein Mensch mit Mobilitätseinschränkung nach Sturz“ beschreibt die Pflegesituation vollständig – und schützt die Menschen, die du pflegst.
Nur Tätigkeiten, keine Begründung
„Grundpflege gemacht“ zeigt keine Kompetenz. Die Prüfung fragt nach Pflegeprozessgestaltung: Welche Information, welche Einschätzung, welche Maßnahme, welche Wirkung, welche Anpassung. Wer so schreibt, übt die Fallvorstellung für die praktische Prüfung jede Woche mit.
Pflichteinsätze und Stunden nicht nachgehalten
Die Stundenzahlen der Pflichteinsätze stehen in der Verordnung, von 120 Stunden in der pädiatrischen Versorgung bis zu 500 im Vertiefungseinsatz. Fehlzeiten sind nur begrenzt anrechenbar. Ein Nachweis, der die Einsätze mit Zeitraum und Einrichtung sauber trennt, ist dein eigener Kontostand.
Stichtag 31.12.2026
Das Online-Berichtsheft der IHK wird abgeschaltet. Deine Nachweispflicht bleibt.
Zum 31.12.2026 endet das Online-Berichtsheft der IHK. Was verschwindet, ist ein Werkzeug – nicht die Pflicht. Für die Pflegeausbildung gilt das Berufsbildungsgesetz nach § 63 PflBG nicht – § 13 BBiG, den fast jeder Ratgeber zitiert, ist hier also die falsche Fundstelle. Deine Pflicht, einen Ausbildungsnachweis zu führen, steht in § 17 Satz 2 Nr. 3 PflBG, und nach § 10 Abs. 2 PflBG prüft die Pflegeschule anhand dieses Nachweises, ob die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zur staatlichen Prüfung wird nach § 11 PflAPrV nur zugelassen, wer unter anderem einen ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis nach § 3 Abs. 5 PflAPrV und die Jahreszeugnisse vorlegt; die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse muss mindestens ausreichend sein. § 43 BBiG, den viele Ratgeber nennen, gilt hier nicht. Wenn du das IHK-Tool genutzt hast, exportiere deine Wochen, solange du noch Zugriff hast, und schreib lückenlos weiter.
Das abgeschaltete Online-Berichtsheft ist ein Angebot der IHKs und betrifft dich nicht: Deine Ausbildung läuft über die Pflegeschule und die nach § 49 PflBG vom Land bestimmte Behörde. Welche das ist, unterscheidet sich je Bundesland – in Bayern sind es die Regierungen der Bezirke, in Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit beim Arbeitsministerium und die Anerkennung der Pflegeschulen bei den fünf Bezirksregierungen, und in Niedersachsen erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Berufserlaubnis.
Wie der Nachweis aussieht und wie streng er geprüft wird, entscheidet deine Pflegeschule zusammen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde: Die Form gestaltet nach § 3 Abs. 5 PflAPrV deine Pflegeschule, und mehrere Punkte überlässt die Verordnung ausdrücklich dem Landesrecht. Frag dort im Zweifel nach, bevor du auf ein Format umstellst.