Ausbildung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r: Dauer, Struktur und Prüfung
Dein Berichtsheft muss zur Ausbildungsordnung passen, nicht zu einer allgemeinen Vorlage. Die folgenden Angaben sind die Eckdaten, an denen sich Ausbilder und Prüfungsausschuss orientieren.
Zuerst der Rechtsstand, weil er oft veraltet zitiert wird: Seit dem 1. August 2022 gilt eine neue Ausbildungsordnung; die Fassung von 2001 ist ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Mit ihr ist die Zwischenprüfung entfallen und durch eine gestreckte Abschlussprüfung ersetzt worden. Wer mit einem Muster von vor 2022 arbeitet, richtet sein Heft nach einer Prüfung, die es nicht mehr gibt.
Zuständige Stelle ist nicht die IHK, sondern die Landeszahnärztekammer – nach § 71 Abs. 6 BBiG. Sie errichtet die Prüfungsausschüsse und entscheidet über die Zulassung.
Teil 1 liegt im vierten Ausbildungshalbjahr und besteht aus zwei schriftlichen Bereichen: „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ in 60 Minuten mit 25 Prozent und „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ in 60 Minuten mit 10 Prozent. Teil 1 zählt damit 35 Prozent – ein vergleichsweise hoher Anteil, und er liegt in der Mitte der Ausbildung.
Teil 2 hat drei Bereiche: „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ mit 30 Prozent – eine Arbeitsaufgabe über 30 Minuten und ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten, dazu 15 Minuten Vorbereitungszeit –, „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ schriftlich in 120 Minuten mit 25 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde in 60 Minuten mit 10 Prozent.
Bemerkenswert ist die Verteilung: Hygiene und Medizinprodukteaufbereitung tragen 25 Prozent, Verwaltung und Abrechnung weitere 25 Prozent. Zwei Drittel der Prüfung entscheiden sich also außerhalb des Behandlungsstuhls. Der Ausbildungsrahmenplan spiegelt das: Für Hygienemaßnahmen sind 20 Wochen vorgesehen, für das Aufbereiten und Freigeben von Medizinprodukten weitere 20 Wochen, und für das Abrechnen zahnärztlicher Leistungen 8 Wochen in den ersten 18 Monaten und 15 Wochen danach.
Eine Besonderheit bei der Zulassung: Weil die Prüfung gestreckt ist, entscheidet die Kammer nach § 44 BBiG über Teil 1 und Teil 2 getrennt – und der Ausbildungsnachweis ist schon Voraussetzung für die Zulassung zu Teil 1 im vierten Halbjahr, nicht erst am Ende. Einen eigenen Nachweisparagrafen hat diese Verordnung nicht; es gilt direkt § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.